Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024
Letztmals zum 01.01.2000 haben alle Grundstückseigentümer nach der Hauptveranlagung einen neuen Steuerbescheid erhalten.
Für das Kalenderjahr 2024 wurde gemäß § 27 Abs. 3 GrdStG die Grundsteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.
Die Öffentliche Bekanntmachung dazu hängt an den Anschlagtafeln der Gemeinde.